Gesetzliche Mindestanforderungen der Hundehaltung

Die nachfolgende Aufzählung bildet die Mindestanforderungen ab, die ein Hundehalter in Österreich erfüllen muss. Sie ist ein sinngemäßer Auszug aus der Tierhalteverordnung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

In Oberösterreich müssen alle Neu-Hundebesitzer nachweisen, dass sie diese Mindestanforderungen kennen und demzufolge befähigt sind, einen Hund zu halten (Allgemeiner Sachkundenachweis). 

 

Der Auslauf

Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Sofern dem Hund zum Auslauf ein Maulkorb angelegt wird, ist darauf zu achten, dass der Maulkorb der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig ist. Der Maulkorb muss dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen. Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, also zum Beispiel in Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

 

Hundesport

Das Ausüben von Hundesport ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf es zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tieres kommen.



Sozialkontakt

Hunden muss mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Der Hundehalter muss dafür sorgen, dass der Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich ausreichend frisches Wasser und geeignetes Futter bekommt. Der Hundehalter hat den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen.

 

Welpen

Welpen dürfen frühestens ab einem Alter von acht Wochen vom Muttertier getrennt werden, außer die Trennung ist aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich.

 

Gruppenhaltung

Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist. Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

 


Halten von Hunden im Freien

Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu geeignet ist und wenn dem Hund zuvor Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.

 

Hundehütte

Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht. Diese muss zumindest den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und er trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen und trocken und sauber gehalten werden. Die Größe der Hütte muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und – sofern die Schutzhütte nicht beheizbar sein sollte – den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann.

 

Der Hundehalter ist neben dem Zur-Verfügung-Stellen einer Schutzhütte bei der Haltung von Hunden im Freien jedenfalls verpflichtet, außerhalb der Schutzhütte zusätzlich einen witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz dem Hund zur Verfügung zu stellen. Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

 

Haltung von Hunden in Räumen

Ein Hund darf nur in Räumen mit Tageslicht gehalten werden. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen, außer dem Hund steht ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung. Die Räume müssen grundsätzlich beheizt sein. Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

 

Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

 

Zwingerhaltung

Zwingerhaltung erscheint grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß. Hunden ist mindestens einmal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von zumindest 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Die Einfriedung des Zwingers muss mindestens 1,8 m hoch und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.

 

An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. [...] Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden. In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen. In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein. Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten.


Diese Mindestverstöße sind in der Tierhaltungsverordnung bzw. im Tierschutzgesetz geregelt. Verstöße dagegen können bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt werden. Strafanzeigen nimmt auch die Polizei entgegen. Wenn es nötig ist, wird auch der Amtstierarzt zu Rate gezogen.