Körordnung
Zucht- und Körordnung für die Zucht von Schweizer Sennenhunden in Österreich
Ausgabe 2009
KÖRORDNUNG (KÖO)
17. Voraussetzungen für die Körung:
17.1. Die österreichischen Hunde müssen im A-Blatt des ÖHZB eingetragen sein.
17.2. Ausländische Hunde müssen in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sein.
17.3. Die Teilnahme an der Körung kann nur nach vorheriger Anmeldung (Meldefrist 4 Wochen) erfolgen. Wenn freie Kapazitäten vorhanden sind, können bis unmittelbar vorher weitere Anwärter angenommen werden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen (Ahnentafel, Ausstellungsberichte und die für die Zucht notwendigen Befunde in Kopie anzuschließen.
17.4. Der vom Vorstand festzulegende Kostenersatz ist spätestens vor Antritt zur Körung zu bezahlen. Besitzern von Schweizer Sennenhunden, die nicht Mitglieder des VSSÖ sind, wird die doppelte Körgebühr vorgeschrieben.
17.5. Die anzukörenden Hunde müssen zweimal von verschiedenen von der FCI anerkannten Richtern für Schweizer Sennenhunde auf Ausstellungen (darunter mindestens eine österreichische Sonderschau des VSSÖ) beurteilt worden sein. Jedes Tier muss mindestens die Note „sehr gut“ erhalten haben. Eine Ausstellung darf frühestens im Alter von 15 Monaten, die andere muss im Alter von mindestens 18 Monaten (Zwischenklasse oder Offene Klasse) besucht werden.
17.6. Die anzukörenden Hunde müssen je nach Rasse folgende medizinischen Befunde vorweisen:
Appenzeller Sennenhunde:
HD-Befund (Ergebnis: HD-A = HD-Frei, HD-B = HD-Übergangsform oder HD-C = HD-Leicht);
ED-Befund (Ergebnis 0/0 bis 1/1)
Negativer Befund auf Ektopischen Ureter
Berner Sennenhunde:
HD-Befund (Ergebnis: HD-A = HD-Frei, HD-B = HD-Übergangsform oder HD-C = HD-Leicht);
ED-Befund (Ergebnis 0/0 oder 1/1)
Entlebucher Sennenhunde:
HD-Befund (Ergebnis: HD-A = HD-Frei, HD-B = HD-Übergangsform oder HD-C = HD-Leicht);
Negativer Befund auf Ektopischen Ureter;
PRA-Gentest (Ergebnis: PRCD-A oder PRCD-B. In besonders gelagerten Einzelfällen auch PRCD-C, wenn die Zuchtkommission die Genehmigung dazu erteilt)
Hunde mit HD-C und PRCD-C Befundungen werden nicht angekört.
Negativer Augenbefund von einem für diese Untersuchung zugelassenen Tierarzt aus dem Arbeitskreis der Veterinärophtalmologen Österreichs auf Progressive Retina Atrophie (PRA), Katarakt und Glaukom. Dieser Befund darf zum Zeitpunkt der Körung nicht älter als drei Monate, bei Wiederholen der Körung nicht älter als 12 Monate sein.
Große Schweizer Sennenhunde:
HD-Befund (Ergebnis: HD-A = HD-Frei, HD-B = HD-Übergangsform oder HD-C = HD-Leicht);
ED-Befund (Ergebnis 0/0 bis 1/1);
OCD-Befund der Schulter (Ergebnis frei);
Negativer Augenbefund von einem für diese Untersuchung zugelassenen Tierarzt aus dem Arbeitskreis der Veterinärophtalmologen Österreichs auf Progressive Retina Atrophie (PRA), Katarakt und Glaukom. Dieser Befund darf zum Zeitpunkt der Körung nicht älter als drei Monate, bei Wiederholen der Körung nicht älter als 12 Monate sein.
17.7. Durchführung der Röntgenuntersuchungen:
Das Mindestalter für das Röntgen ist 15 Monate.
Das Röntgenbild muss den Namen des Hundes und des Hundebesitzers, das Röntgen-Datum und die Zuchtbuchnummer des Hundes enthalten und ist an die vom Verein namhaft gemachte zentrale Auswertungsstelle einzusenden. Andere Röntgenbefunde können nicht anerkannt werden.
Eine Oberbefundung durch eine von der Zuchtkommission zu bestimmende Auswertungsstelle ist zulässig.
Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung ist im Abstammungsnachweis zu beurkunden.
18. Körung:
18.1. Die Körung wird von einer Körkommission durchgeführt, der 3 Richter (2 Formwertrichter und 1 Wesensrichter) angehören. Ein Formwertrichter sollte aus dem Ausland sein.
18.2. Die Kommission beurteilt das Wesen und den Formwert des vorgestellten Hundes und fertigt einen Körbericht an, der dem Hundebesitzer am Ende der Körung ausgehändigt wird.
18.3. Die Entscheidung der Körkommission entsteht mit Stimmenmehrheit.
18.4. Der Hundeführer oder Besitzer des zur 1. oder 2. Körung angetretenen Hundes kann gegen ein negatives Körurteil mündlich vor Ort beim Körleiter Einspruch erheben. Der Einspruch ist unmittelbar danach schriftlich zu begründen und eine Kaution in Höhe der 3-fachen Körgebühr beim Körleiter zu erlegen. Dieser Einspruch bewirkt eine Annullierung des negativen Körurteils, der Hund gilt als "zurückgestellt".
Es ist nur ein Einspruch pro Hund möglich.
Beim nächsten Antritt zur Körung erhält die Körkommission den negativen Körbericht und eine Kopie der schriftlichen Begründung des Einspruchs. Der Hund ist neuerlich im Wesen und Formwert zu bewerten. Wenn der Hund bei dieser Körung für "zuchttauglich" erklärt wird, ist die erlegte Kaution vom VSSÖ zurückzuerstatten. Wenn der Hund neuerlich für "nicht zuchttauglich"
erklärt wird, verfällt die Kaution.
18.5. Die möglichen Ergebnisse der Körung sind "zuchttauglich“, "nicht zuchttauglich“ oder "zurückgestellt".
18.6. Das einmalige Wiederholen der Körung ist jederzeit zulässig, sodass (einen eventuellen Einspruch mitgerechnet) insgesamt maximal 3 Körantritte pro Hund möglich sind.
18.7. Für die Beurteilung der Zuchttauglichkeit ist jeweils der letzte Körbericht maßgeblich.
18.8. Die Körberichte mit Fotos und Abstammungsnachweis werden jährlich im Nachhinein Interessierten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt.
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